Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 BGB.
  2. Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung geändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen unseres Vertragspartners die Lieferung/Leistung vorbehaltlos ausführen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
  3. Unsere Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen, auch wenn ihr Text unserem Vertragspartner nicht erneut mit unserem Angebot oder Auftragsbestätigung zugesandt wird.

§ 2 Angebot und Abschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung oder durch unsere Lieferung/Leistung verbindlich.
  2. Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und unserem Vertragspartner sind bei Vertragsabschluss schriftlich niederzulegen. Bei oder nach Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen zwischen unseren Mitarbeitern oder Vertretern und unserem Vertragspartner bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung, die Vertretungsmacht unserer Mitarbeiter und Vertreter ist insoweit beschränkt.
  3. Bei Verträgen, die mit Unternehmern abgeschlossen werden, beträgt der Mindestbestellwert 60,00 €. Bei Verträgen die unterhalb des Mindestbestellwertes liegen, berechnen wir eine Handlingspauschale von 10,00 €. Sofern der Bestellwert 30,00 € unterschreitet, erfolgt keine Versendung der Bestellung. Ist der Sitz des Unternehmers im Ausland, oder sollen die von dem Unternehmer bestellten Waren ins Ausland geliefert werden, beträgt der Mindestbestellwert 100,00 €.

§ 3 Preise, Preiserhöhung und Zahlung

  1. Unsere Preise gelten für die Lieferung ab Werk Remscheid zuzüglich Verpackung, Fracht, Zoll, Versicherung, Porto und gesetzlicher Mehrwertsteuer, wobei wir letztere in jedem Fall mit dem am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden Satz zusätzlich berechnen. Es gelten die jeweils aktuellen Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Geänderte Preise gelten als angenommen, sofern der Kunde nach Erhalt der Auftragsbestätigung dieser nicht unverzüglich widerspricht.
  2. Erhöhen sich bei Aufträgen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluss zu erfüllen sind oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen erst später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfüllt werden können, unsere Einkaufspreise und/oder der für uns gültige Lohn- oder Gehaltstarif zwischen Vertragsabschluss und Ausführung des Auftrages, sind wir berechtigt, einen dem prozentualen Anteil des betroffenen Einkaufspreises und/oder der betroffenen Lohnkosten am vereinbarten Preis verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis zu verlangen.
  3. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart oder in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung vorgesehen ist. Ist ein Recht zur Skontoziehung vereinbart, besteht es in jedem Falle nur dann, wenn alle im Zeitpunkt der Skontoziehung fälligen Rechnungen gleichzeitig mitausgeglichen werden. Wir sind berechtigt, Zahlung per Nachnahme oder Vorkasse zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart, gilt im Exportbereich Vorkasse.
  4. Uns stehen ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Weitergehende Ansprüche – insbesondere wegen Verzuges unseres Vertragspartners – bleiben unberührt.
  5. Die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungs-rechtes wegen Ansprüchen, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen, wenn diese Ansprüche von uns nicht anerkannt und nicht rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Vermögensverschlechterungen des Vertragspartners, Zweifel an einer Zahlungsfähigkeit

  1. Tritt eines der nachfolgend bezeichneten Ereignisse ein oder wird uns ein solches Ereignis, das schon bei Vertragsabschluss vorlag, erst nach Vertragsabschluss bekannt, so können wir Vorauszahlungen in Höhe des vereinbarten Preises durch unseren Vertragspartner verlangen, darüber hinaus vereinbarte oder gewährte Zahlungsziele widerrufen bzw. laufende Wechsel zurückgeben und sofortige Zahlung verlangen. Dies gilt bei folgenden Ereignissen:
    • Über das Vermögen unseres Vertragspartners wird ein gerichtliches oder außergerichtliches Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt;
    • Es liegt eine schriftliche Kreditauskunft einer Bank oder Auskunftei vor, aus der sich die Kreditunwürdigkeit unseres Vertragspartners oder eine erhebliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ergibt;
    • Ein von uns entgegengenommener Scheck unseres Vertragspartners oder eine mit Ermächtigung unseres Vertragspartners von uns vorgenommene Lastschrift wird nicht eingelöst.
  2. Kommt unser Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen auf Vorauszahlungen innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht nach, obwohl wir ihm erklärt haben, dass wir nach Fristablauf die Annahme weiterer Leistungen durch ihn ablehnen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies allerdings nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages.

§ 5 Versand und Gefahrübergang, Versicherung

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in jedem Falle, unabhängig vom Ort der Versendung, mit der Absendung der Ware auf unseren Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung und/oder Montage vereinbart worden sind.
  2. Wenn die Ware nicht versandt werden soll oder der Versand auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von unserem Vertragspartner zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit unserer Mitteilung der Lieferbereitschaft auf unseren Vertragspartner über. Die Ware lagert in diesem Falle auf Kosten und Gefahr unseres Vertragspartners.

§ 6 Liefer- und Leistungsfristen und -termine

  1. Liefer- und Leistungsfristen und -termine gelten nur dann als verbindlich, wenn dies von uns schriftlich bestätigt ist.
  2. Eine nur der Dauer nach bestimmte Leistungs- oder Lieferfrist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an der Einigung über sämtliche Details des Auftragsinhaltes erzielt worden ist, frühestens mit der Annahme des Auftrags durch uns, jedoch nicht vor Beibringung aller von unserem Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und nicht vor Eingang einer etwa von unserem Vertragspartner zu leistenden Anzahlung.
  3. Liefer- oder Leistungsfristen oder -termine sind gewahrt, wenn die Ware oder in den Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden soll, unsere Anzeige über unsere Lieferbereitschaft bis zum Termin/Fristablauf von uns abgesandt worden ist.
    Im Fall von uns zu erbringender Montageleistungen haben wir den Liefergegenstand bis zum Termin bzw. bis zum Ablauf der Frist abnahmereif herzustellen.
  4. Fristen verlängern und Termine verschieben sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und unvorhergesehenen und nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Als nicht von uns zu vertretende Hindernisse im Sinne dieses Absatzes gelten auf jeden Fall auch Streiks und Aussperrungen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn die verzögernden Umstände bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten. Sofern derart bedingte Lieferverzögerungen länger als 8 Wochen dauern, ist unser Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Lieferfristen verlängern und Termine verschieben sich um den Zeitraum, in dem unser Vertragspartner mit seinen Verpflichtungen – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist oder die Voraussetzungen für den Beginn oder die Fortsetzung der Arbeiten nicht schafft, die von ihm zu schaffen sind, insbesondere, wenn er erforderliche Unterlagen, Pläne oder sonstige Vorgaben nicht zur Verfügung stellt. Die Beweislast dafür, dass er erforderliche Voraussetzungen geschaffen und erforderliche Unterlagen, Pläne oder Vorgaben zur Verfügung gestellt hat, trifft unseren Vertragspartner.

§ 7 Erklärung über Wahl der Rechte nach Fristsetzung zur Nacherfüllung

In allen Fällen, in denen unser Vertragspartner uns wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Lieferung eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese Frist verstrichen ist, sind wir berechtigt, von dem Vertragspartner zu verlangen, dass er sich innerhalb angemessener Frist dazu erklärt, ob er trotz Fristablaufs weiterhin den Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung geltend macht oder zu den anderen, ihm wahlweise gegebenen Rechten übergeht. Erklärt unser Vertragspartner sich nicht innerhalb der ihm gesetzten, angemessenen Frist, ist der Anspruch auf Erfüllung/Nacherfüllung ausgeschlossen. Teilt unser Vertragspartner innerhalb der gesetzten, angemessenen Frist mit, dass er weiterhin Erfüllung/Nacherfüllung verlange, bleibt es ihm unbenommen, hierzu erneut eine Frist zu setzen und im Falle ihres fruchtlosen Verstreichens von anderweitigen Rechten Gebrauch zu machen.

§ 8 Verzug, Ausschluss der Leistungspflicht

Befinden wir uns mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder ist unsere Leistungspflicht nach § 275 BGB ausgeschlossen, so haften wir nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang von § 14 Ziff. 3 auf Schadensersatz, jedoch mit folgenden zusätzlichen Maßgaben:
  1. Befinden wir uns mit der Lieferung in Verzug und liegt lediglich ein Fall leichter Fahrlässigkeit unsererseits vor, so sind etwaige Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch 8 % des Lieferwertes, beschränkt, wobei es uns vorbehalten ist, nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzuges gar kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.
  2. Im Fall unseres Verzuges hat unser Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn er uns zuvor eine angemessene, mindestens 6-wöchige Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat, wobei ihm jedoch vorbehalten bleibt, uns eine angemessene Frist von weniger als 6 Wochen einzuräumen, sofern im Einzelfall eine mindestens 6-wöchige Nachfrist zur Lieferung für ihn unzumutbar ist.
  3. Ein dem Vertragspartner zustehendes Rücktrittsrecht und ein dem Vertragspartner zustehender Schadensersatzanspruch beschränken sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages, es sei denn, unser Vertragspartner hat an dem erfüllten Teil des Vertrages vernünftigerweise kein Interesse mehr.
  4. Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB verjähren nach Ablauf von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  5. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder die Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, darüber hinaus im Fall des Verzuges dann nicht, wenn ein Fixgeschäft vereinbart worden ist.

§ 9 Annahmeverzug unseres Vertragspartners

  1. Gerät unser Vertragspartner mit der Annahme unserer Leistungen ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, dies jedoch nur im Hinblick auf den von uns noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht uns nicht zu, wenn unseren Vertragspartner am Annahmeverzug kein Verschulden trifft. Unsere gesetzlichen Rechte im Fall des Annahmeverzuges unseres Vertragspartners bleiben unberührt.
  2. Der Vertragspartner hat uns im Fall seines Annahmeverzuges unsere Einlagerungskosten, Lagermiete und Versicherungskosten für zur Abnahme fällige, aber nicht abgenommene Ware zu erstatten. Eine Verpflichtung, eingelagerte Ware zu versichern, besteht für uns nicht.
  3. Wird die Lieferung der Ware auf Wunsch des Vertragspartners verzögert oder befindet er sich in Annahmeverzug, dürfen wir nach Ablauf eines Monats seit Absendung der Anzeige über unsere Lieferbereitschaft Lagergeld in Höhe der ortsüblichen Kosten der Einlagerung bei einem Fachunternehmen berechnen, wobei es uns vorbehalten bleibt, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen.

§ 10 Stornierung von Aufträgen, Rücknahme von Waren, Schadensersatz statt der Leistung

Erklären wir uns auf Wunsch unseres Vertragspartners mit der Stornierung eines erteilten Auftrages einverstanden oder nehmen wir von uns gelieferte Ware aus nicht von uns zu vertretenden Gründen unter Freistellung des Vertragspartners von seiner Pflicht zur Abnahme und Zahlung zurück oder steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, können wir 15 % des Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefer- oder Leistungsgegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 11 Warenbeschaffenheit

  1. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand und zum Verwendungszweck, zu Maßen, Gewichten, Gebrauchswert oder zu sonstigen Eigenschaften, seien sie in Prospekten, Preislisten, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Verzeichnissen oder sonstigen Dateien enthalten, stellen lediglich branchenübliche Annäherungswerte dar. Sie dienen der bloßen Beschreibung unserer Produkte und erhalten Verbindlichkeit nur, wenn das von uns ausdrücklich bestätigt wird.
  2. Abweichungen in Beschaffenheit, Abmessungen, Gewichten und sonstigen Eigenschaften behalten wir uns vor, soweit die gelieferten Gegenstände hierdurch in ihrer Verwendungsfähigkeit nicht beeinträchtigt werden und die Abweichungen für unseren Vertragspartner auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar sind.

§ 12 Beratung

  1. Soweit durch uns eine allgemeine anwendungstechnische Beratung erfolgt, findet diese nach dem jeweiligen Stand der Technik statt. Die Beratung wird nach unserer Wahl durch eigene Mitarbeiter oder von uns Beauftragte Dritte ausgeführt.
  2. Im Rahmen der Beratung schulden wir keinen bestimmten Erfolg, sondern ausschließlich Dienstleistungen. Es liegt alleine im Entscheidungs- und Risikobereich des Vertragspartners, anhand der erbrachten Beratung sich daraus ergebende notwendige Entscheidung zu treffen. Die Beratung befreit den Vertragspartner grundsätzlich nicht von einer eigenen Prüfung im Hinblick auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke.

§ 13 Schadensersatz statt der Leistung

Steht uns ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu, können wir 15 % des Vertragspreisanteils, der dem betroffenen Teil des Liefergegenstandes entspricht, ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, wobei unserem Vertragspartner der Nachweis vorbehalten bleibt, dass gar kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 14 Haftung für Mängel und Schadensersatz

  1. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der von uns gelieferten Sachen verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Sachen. Für den Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 437 Ziff. 3, 439 Abs. 2 + 3, 634 Ziff. 4 BGB bleibt es jedoch bei der gesetzlichen Frist wenn es um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners geht oder um Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch dann, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
    In den Fällen der §§ 439 Abs. 2 + 3, 445 a Abs. 1 BGB bleibt es bei den dort getroffenen Regelungen, für den Anspruch auf Schadensersatz gelten jedoch auch dann die vorstehenden Sätze 1, 2 und 3.
  2. Die Rechte unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Sache bestimmen sich nach den gesetzlichen Regelungen mit der Maßgabe, dass unser Vertragspartner uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von mindestens vier Wochen einzuräumen hat, wobei es unserer Wahl unterliegt, ob wir den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ersatzsache liefern. Die beanstandete Ware ist uns zu Prüfungszwecken zu übergeben. Unserem Vertragspartner ist es vorbehalten, uns im Einzelfall eine angemessene Frist von weniger als vier Wochen einzuräumen, sofern eine mindestens vierwöchige Frist zur Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.
    Ist nur ein Teil der von uns gelieferten Ware mangelhaft, beschränkt sich das Recht unseres Vertragspartners, Rückgängigmachung des Vertrages oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, auf den mangelhaften Teil der Lieferung/Leistungen, es sei denn, dass diese Beschränkung unmöglich oder für unseren Vertragspartner unzumutbar ist.
    Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Mängeln der Lieferung oder Leistung sind in dem sich aus nachfolgender Ziffer 3 ergebenden Umfang beschränkt.
  3. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit unseres Vertragspartners, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, ist weder ausgeschlossen noch beschränkt.
    Für sonstige Schäden unseres Vertragspartners haften wir nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    Haben wir den Schaden nur leicht fahrlässig verursacht, haften wir nur dann, wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt, und zwar beschränkt auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
    Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund ausgeschlossen.
    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften und bei Garantien, wenn und soweit die Eigenschaftszusicherung oder die Garantie den Zweck hatte, den Partner vor Schäden zu bewahren, die an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.
    Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten in jedem Falle auch für Folgeschäden.
    Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten jedoch nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 15 Produzentenhaftung

Unser Vertragspartner hat uns von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die Dritte aufgrund der Vorschriften über unerlaubte Handlungen, über Produkthaftung oder kraft sonstiger Vorschrift wegen Fehlern oder Mängeln an den von uns bzw. von unserem Vertragspartner hergestellten oder gelieferten Waren gegen uns geltend machen, soweit solche Ansprüche auch gegen unseren Vertragspartner begründet wären oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind. Unter diesen Voraussetzungen hat unser Vertragspartner uns auch von den Kosten der Rechtsstreitigkeiten freizustellen, die wegen solcher Ansprüche gegen uns angestrengt werden.
Sofern die geltend gemachten Ansprüche auch uns gegenüber begründet oder lediglich wegen inzwischen eingetretener Verjährung nicht mehr begründet sind, besteht ein anteiliger Freistellungsanspruch von uns gegen unseren Vertragspartner, dessen Umfang und Höhe sich nach § 254 BGB richten.
Unsere Freistellungs-, Aufwendungs- und Schadensersatzpflichten gemäß §§ 437 Ziff. 3, 478, 634 Ziff. 4 BGB oder aus sonstigen Rechtsgründen bleiben von den vorstehenden Vorschriften unberührt, indessen gelten für sie die Einschränkungen gemäß § 14 Ziff. 3 der vorliegenden Bedingungen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

  1. Zur Erfüllung aller Forderungen, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, gewährt unser Vertragspartner uns die folgenden Sicherheiten, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr nomineller Wert unsere Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt: Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum.
    Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung.
    Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt unser Vertragspartner uns bereits jetzt anteilmäßig das Miteigentum an der neuen Sache, soweit diese Hauptsache ihm gehört, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verbindung.
    Eine zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die schon jetzt getroffene Vereinbarung ersetzt, dass unser Vertragspartner die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt oder, soweit er die Sache selbst nicht besitzt, uns den Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer bereits jetzt abtritt.
    Sachen, an denen uns nach vorstehenden Vorschriften (Mit-) Eigentum zusteht, sind im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  2. Unser Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern sowie mit Sachen anderer zu verbinden oder zu verarbeiten. Die aus der Veräußerung, Verbindung, Verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt ganz oder anteilig in dem Verhältnis, in dem uns an dem veräußerten, verarbeiteten oder verbundenen Gegenstand Miteigentum zusteht, an uns ab. Bei Einstellung solcher Forderungen in laufende Rechnungen erfasst diese Abtretung auch sämtliche Saldoforderungen. Die Abtretung erfolgt mit Rang vor dem Rest.
    Wir ermächtigen unseren Vertragspartner unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Die eingezogenen Beträge hat der Vertragspartner unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge vom Vertragspartner gesondert zu erfassen.
    Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
    Auf unser Verlangen ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, uns die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen. Sind wir zum Einzug der Forderungen berechtigt, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen und den dritten Schuldnern die Abtretung anzuzeigen, wobei wir berechtigt sind, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens, des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte unseres Vertragspartners zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
  3. Unser Vertragspartner hat uns den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware und auf die abgetretenen Forderungen sofort mitzuteilen. Etwaige Kosten von Interventionen oder deren Abwehr trägt unser Vertragspartner.
  4. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  5. Bei vertragswidrigem Verhalten unseres Vertragspartners - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten unseres Vertragspartners zurückzunehmen oder Abtretung von Herausgabeansprüchen des Vertragspartners gegen Dritte zu verlangen, ohne dass wir zuvor oder zugleich unseren Rücktritt vom Vertrag erklären müssten. Insbesondere liegt in einer Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklärten dies ausdrücklich schriftlich.
  6. Sollte unser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit verlieren oder sollten wir aus Gründen irgendwelcher Art das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware verlieren, ist unser Vertragspartner verpflichtet, uns unverzüglich eine andere Sicherung an der Eigentumsvorbehaltsware oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Vertragspartners geltenden Recht wirksam ist und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommt.

§ 17 Eigentum an Unterlagen, Geheimhaltung

  1. Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und Modelle bleiben unser Eigentum. Dies gilt insbesondere auch für Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, solche Gegenstände ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten in keiner Form zugänglich zu machen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Verpflichtungen verspricht unser Vertragspartner uns eine Vertragsstrafe in Höhe von in jedem Einzelfall 6.000,00 €. Unser Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.
  2. Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen und nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten wie eigene Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und Dritten gegenüber absolutes Stillschweigen hierüber zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die genannten Verpflichtungen versprechen die Vertragsparteien sich eine Vertragsstrafe in Höhe von im Einzelfall 6.000,00 €. Das Recht, Ersatz eines tatsächlich entstandenen, über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens zu verlangen, bleibt unberührt.

§ 18 Schutzrechte

  1. Ist die Ware nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben unseres Vertragspartners herzustellen, steht der Vertragspartner dafür ein, dass hierdurch irgendwelche Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Vertragspartner stellt uns von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer etwaigen Verletzung solcher Rechte ergeben, frei. Darüber hinaus übernimmt unser Vertragspartner alle Kosten, die uns dadurch entstehen, dass Dritte die Verletzung solcher Rechte geltend machen und wir uns hiergegen verteidigen.
  2. Sollten im Zuge unserer Entwicklungsarbeiten Ergebnisse, Lösungen oder Techniken entstehen, die in irgendeiner Weise schutzrechtsfähig sind, so sind allein wir Inhaber der hieraus resultierenden Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte und es bleibt uns vorbehalten, die entsprechenden Schutzrechtsanmeldungen im eigenen Namen und auf unseren Namen zu tätigen.

§ 19 Abtretung

Zur Abtretung gegen uns gerichteter Ansprüche jedweder Art ist unser Vertragspartner nur mit unserer schriftlichen Einwilligung berechtigt.

§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, einschließlich Scheck- und Wechselklagen, sowie sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Remscheid, sofern unser Vertragspartner Kaufmann ist. Dabei haben wir jedoch das Recht, unseren Vertragspartner auch an einem anderen, für ihn nach §§ 12 ff. ZPO geltenden Gerichtsstand zu verklagen.
  2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts und sonstiger internationaler Abkommen zur Vereinheitlichung des Kaufrechts.

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